7.2.3. Ausführungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19 f. und 22 [Dispositiv-Ziffer 2f) erübrigen sich schliesslich. Das Verwaltungsgericht hat darüber mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 befunden. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Zwischenentscheid hinfällig. Im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gilt festzuhalten, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).