7.2.2. In materieller Hinsicht gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich 26 Pflichtparkfelder erstellt hat (siehe bereits Erw. II/3.3). Da mindestens 34 Pflichtparkfelder erforderlich wären, besteht ein Manko von acht Pflichtparkfeldern. Das von der Vorinstanz angeordnete teilweise Nutzungsverbot ist deshalb nach wie vor gerechtfertigt. Zu präzisieren ist einzig, dass für die Gartenwirtschaft mit den Tischplätzen keine zusätzlichen Pflichtparkfelder erforderlich sind, weshalb sich in diesem Zusammenhang kein Nutzungsverbot rechtfertigt. Im Übrigen ist das von der Vorinstanz angeordnete Nutzungsverbot aber zu bestätigen.