7.2. 7.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass das Nutzungsverbot an sich schon von Gesetzes wegen gilt, da die derzeitige Nutzung (mit zu wenigen Pflichtparkfeldern) rechtswidrig erfolge. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschaffenen rechtswidrigen Zustands musste sie damit rechnen, dass Nutzungseinschränkungen angeordnet würden. Die Vorinstanz kam der Beschwerdeführerin sogar entgegen und schob das teilweise Nutzungsverbot auf, damit es erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Entscheids zur Anwendung gelangt. Damit sollte der - 28 -