7. 7.1. Die Vorinstanz ordnete schliesslich ein teilweises Nutzungsverbot an (vgl. angefochtener Entscheid, S. 18 f. und 22 [Dispositiv-Ziffer 2e]). Die Beschwerdeführerin erachtet dieses als unrechtmässig, habe sie doch 40 Pflichtparkfelder erstellt. Zudem habe die Vorinstanz die Massnahme angeordnet ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu vorgängig hätte äussern können, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).