Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich als verhältnismässig. Verhältnismässig sind auch die im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Fristen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22 [Dis- positiv-Ziffer 2c und 2d]). Die vorinstanzliche Anordnung, wonach die Parkfelder PP 33 – 34, PP 37 – 38 und PP 37 – 54 sowie die Stützmaute (Steinquader) innerhalb von sechs Monaten zurückzubauen bzw. gemäss der kantonalen Zustimmung vom 19. September 2017 zu realisieren sind und die Bauherrschaft innert einer Frist von drei Monaten dem Gemeinderat ein neues Parkierungsprojekt im Sinne der Erwägungen einzureichen hat, erweist sich somit als rechtmässig.