Im Vordergrund stehen Vermögensinteressen, nämlich die Bau- und die Rückbaukosten. Diese finanziellen Interessen sind indes zu relativieren, hat es die Beschwerdeführerin, welche nicht gutgläubig gehandelt hat, doch in Kauf genommen, dass sie die ohne Baubewilligung bzw. in Abweichung von der Baubewilligung erstellten baulichen Vorkehrungen im Kantonsstrassenabstand zurückzubauen hat. Die Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin klar. Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich als verhältnismässig.