den ergangenen Entscheid halten. Unrechtmässiges Bauen soll sich nicht lohnen. Würde auf eine Wiederherstellung verzichtet, hätte dies erhebliche Präjudizwirkung. Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber. Im Vordergrund stehen Vermögensinteressen, nämlich die Bau- und die Rückbaukosten.