Bei der Interessenabwägung ist dem Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bauvorschriften und an der Wahrung der Rechtsgleichheit hohes Gewicht beizumessen. Wer ohne Baubewilligung baut und auf diese Weise vollendete Tatsachen schafft, soll gegenüber jenen Bauherren nicht bevorteilt werden, welche vorgängig korrekt ein Baugesuch einreichen und sich danach an - 27 -