Sinne der Erwägungen einzureichen (welches u.a. mindestens 34 Pflichtparkfelder ausweist, welche weder Strassenabstände noch Baulinien verletzen) (siehe angefochtener Entscheid, S. 22 [Dispositiv-Ziffer 2d]), ist fraglos geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Anordnung ist im Weiteren erforderlich, d.h. ein milderes Mittel, um den rechtmässigen Zustand zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Bei der Interessenabwägung ist dem Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bauvorschriften und an der Wahrung der Rechtsgleichheit hohes Gewicht beizumessen.