6.2. Während die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als angezeigt erachtete (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16 f.), hält die Beschwerdeführerin eine solche Anordnung als nicht erforderlich und auch nicht als rechtmässig (Beschwerde, S. 21). Die Anordnung des Rückbaus der erstellten Parkfelder PP 33 – 34, PP 37 – 38 und PP 37 – 54 sowie der Stützbaute (Steinquader) bzw. die Realisierung der Parkfelder entsprechend der kantonalen Zustimmung vom 19. September 2017 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22 [Dispositiv-Ziffer 2c]) sowie die Verpflichtung der Bauherrschaft, dem Gemeinderat ein neues Parkierungsprojekt im