§ 67a BauG bewilligen. Ausser Betracht fällt im Übrigen auch eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG, da vorliegend weder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen noch von einem Härtefall gesprochen werden kann (vgl. § 67 Abs. 1 lit. b BauG). Es wäre problemlos möglich gewesen, die Parkfelder den bewilligten Plänen entsprechend zu erstellen.