Es ist Sache des Gemeinderats, der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung Nachachtung zu verschaffen. Wie bereits dargelegt, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben, ob einer erleichterten Ausnahmebewilligung überwiegende, aktuelle öffentliche Interessen (wie z.B. auch solche der Verkehrssicherheit) entgegenstehen, da bereits das Erfordernis der untergeordneten Baute bzw. Anlage zu verneinen ist. 5. Die in Abweichung von der Baubewilligung vom 30. Oktober 2017 im Kantonsstrassenabstand errichteten baulichen Vorkehrungen lassen sich somit weder ordentlich noch über eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss - 26 -