4.5.3. Die in Abweichung von der Baubewilligung vom 30. Oktober 2017 im Kantonsstrassenabstand errichteten baulichen Vorkehrungen lassen sich somit nicht über § 67a BauG bewilligen. Ob der Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung darüber hinaus überwiegende, aktuelle öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. § 67a BauG), kann unter diesen Umständen an sich offenbleiben.