Letztere bringt im Übrigen keine konkreten Beispiele, geschweige denn eine eigentliche Praxis, vor, in denen das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zeitlich nach dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Juni 2018 von der darin als massgeblich bezeichneten Gesamtwürdigung abgewichen wäre. Auch aus diesem Blickwinkel lässt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (bzw. der Gleichbehandlung im Unrecht, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_554/2018 vom 5. August 2019, Erw. 3.1) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. - 25 -