Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid, gemäss welchem bei mehreren Bauten bzw. Anlagen im Strassenunterabstand im Hinblick auf § 67a BauG grundsätzlich eine Gesamtwürdigung erforderlich sei, erging denn auch erst später, nämlich am 27. Juni 2018 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14). Aus der zeitlich rund zwei Jahre zuvor ergangenen Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 21. Juli 2016 betreffend die 15 Parkfelder auf dem Grundstück der benachbarten E.-Filiale lässt sich angesichts der zwischenzeitlich präzisierten bzw. weiterentwickelten Rechtsprechung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.