Gleich wie in der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Zustimmung (vom 19. September 2017) nahm das BVU, Abteilung für Baubewilligung, hinsichtlich § 67a BauG damals – jedenfalls soweit ersichtlich – noch keine Gesamtwürdigung vor. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid, gemäss welchem bei mehreren Bauten bzw. Anlagen im Strassenunterabstand im Hinblick auf § 67a BauG grundsätzlich eine Gesamtwürdigung erforderlich sei, erging denn auch erst später, nämlich am 27. Juni 2018 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14).