Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), wobei sie namentlich auf die Parkfelder auf dem Grundstück der benachbarten E.-Filiale hinweist. Es trifft zu, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, am 21. Juli 2016 der Erstellung von 15 Parkfeldern im Kantonsstrassenabstand zustimmte (vgl. Beschwerdebeilage 26). Gleich wie in der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Zustimmung (vom 19. September 2017) nahm das BVU, Abteilung für Baubewilligung, hinsichtlich § 67a BauG damals – jedenfalls soweit ersichtlich – noch keine Gesamtwürdigung vor.