4.5.2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bei der Beurteilung der Bewilligungskriterien nach § 67a BauG sei die Enteignung und die Nichtentschädigung eines früheren Projekts zu berücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer untergeordneten Baute bzw. Anlage im Sinne von § 67a BauG definiert sich nicht danach, dass eine Enteignung erfolgt ist und ein früheres Projekt nicht entschädigt wurde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f.).