Deshalb erscheint es erforderlich, eine Gesamtwürdigung – ungeachtet dessen, ob für alle Bauvorhaben zeitgleich ein einziges Baugesuch oder zeitlich versetzt je einzelne Baugesuche eingereicht werden – dann vorzunehmen, wenn mehrere, für sich alleine betrachtet zwar je untergeordnete Bauten ein untrennbares Ganzes bilden und im Bedarfsfall unweigerlich gemeinsam zu beseitigen wären. Eine Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz aber auch dann angezeigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass von einem allfälligen künftigen Strassenbauprojekt mehrere untergeordnete Bauten bzw. Anlagen auf einer Parzelle, die zwar kein untrennbares Ganzes bilden, ge-