Dies führte letztlich zu einer Aushöhlung von § 67a BauG, was (auch im Hinblick auf das Rechtsmissbrauchsverbot, vgl. § 4 VRPG) zu vermeiden ist. Deshalb erscheint es erforderlich, eine Gesamtwürdigung – ungeachtet dessen, ob für alle Bauvorhaben zeitgleich ein einziges Baugesuch oder zeitlich versetzt je einzelne Baugesuche eingereicht werden – dann vorzunehmen, wenn mehrere, für sich alleine betrachtet zwar je untergeordnete Bauten ein untrennbares Ganzes bilden und im Bedarfsfall unweigerlich gemeinsam zu beseitigen wären.