Andernfalls hätte es die Bauherrschaft in der Hand, zeitlich etappiert eine untergeordnete Baute an die andere zu reihen und so im Laufe der Zeit aus einzelnen untergeordneten Vorhaben eine gewichtige Baute bzw. Anlage im Unterabstand zu verwirklichen. Dies führte letztlich zu einer Aushöhlung von § 67a BauG, was (auch im Hinblick auf das Rechtsmissbrauchsverbot, vgl. § 4 VRPG) zu vermeiden ist.