Das hängt damit zusammen, dass Pflichtparkfelder nicht ersatzlos aufgehoben werden dürfen. Pflichtparkfelder sind deshalb nur dann einer erleichterten Ausnahmebewilligung zugänglich, wenn jederzeit gewährleistet ist, dass andernorts Parkfelder geschaffen oder andere Parkfelder dauerhaft benutzt werden können, welche die Voraussetzungen von § 55 BauG erfüllen, d.h. welche auf privatem Grund und innerhalb nützlicher Distanz zur Liegenschaft liegen, der sie zu dienen haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.537 vom 19. September 2014, Erw. II/3.3.2).