Im Grundsatz unbestritten ist, dass einzelne Parkfelder, welche nicht zum Pflichtbedarf zählen, als untergeordnete Bauten eingestuft werden können. Pflichtparkfelder können dagegen nur dann als untergeordnete Bauten im Sinne von § 67a BauG betrachtet werden, wenn im Fall eines erforderlichen Abbruchs eine Ersatzlösung garantiert ist (vgl. Botschaft, 07.314, S. 89; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.537 vom 19. September 2014, Erw. II/3.3.2, WBE.2010.383 vom 15. Dezember 2011, Erw. II/4.6.2, WBE.2007.390 vom 29. November 2010, Erw. II/3.1). Das hängt damit zusammen, dass Pflichtparkfelder nicht ersatzlos aufgehoben werden dürfen.