WBE.2017.132 vom 24. August 2017, Erw. II/2.3.2; je mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind darüber hinaus auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Anpassungen, welche aufgrund der Beseitigung erforderlich werden, wie z.B. die Kosten für den Bau einer neuen Mauer bzw. Böschung nach Beseitigung einer Mauer (vgl. etwa AGVE 2010, S. 165, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.502/503 vom 17. August 2016, Erw. II/3.3.4.3).