Gesetzt diesen Fall sind es v.a. die nutzlos werdenden Aufwendungen für die Errichtung des Bauwerks, die den Widerstand der Bauherrschaft gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, und nicht in erster Linie die Beseitigungskosten (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.148 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/4.3.2, - 22 -