Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sowohl die Beseitigungskosten als auch andere mit der Beseitigung einhergehende wirtschaftliche Nachteile der Bauherrschaft zu berücksichtigen und nicht nur die Charakterisierung als Klein- und Anbaute. Gemessen an den Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks, die mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten relativ bescheiden ausfallen und in den Hintergrund treten. Gesetzt diesen Fall sind es v.a.