Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Argument des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV) werde im angefochtenen Entscheid geradezu unterdrückt (vgl. Beschwerde, S. 17). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 8 BV von der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret gerügt wurden. Auch von den Parkfeldern des benachbarten E.-Fachmarktes war keine Rede. Der Vorinstanz lässt sich auch hier nicht vorwerfen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.