Solche Gründe seien vorliegend jedoch nicht gegeben (angefochtener Entscheid, S. 11 f.). Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung somit schon aus diesem Grund. Es war deshalb nicht erforderlich, dass sie sich weiter mit der Frage auseinandersetzte, ob mit der gepflanzten Hecke allenfalls die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 16). Auch in dieser Hinsicht liegt keine Gehörsverletzung vor.