Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit der (entlang der L) gepflanzten Hecke allenfalls die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet werden könne (vgl. Beschwerde, S. 14). Bezüglich der Parkfelder (entlang der L) erörterte die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der erheblichen Grösse der bestehenden Parkfläche könne die zusätzliche, weitere Unterschreitung des Strassenabstands nur aus gewichtigen Gründen in Betracht gezogen werden. Solche Gründe seien vorliegend jedoch nicht gegeben (angefochtener Entscheid, S. 11 f.).