Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe zu den vom Regierungsrat festgehaltenen Flächen keine Stellung nehmen können (vgl. Beschwerde, S. 10) und darin eine Gehörsverletzung sieht, geht sie fehl. Tatsache ist, dass die Flächenberechnungen der Vorinstanz auf den Planunterlagen basieren (vgl. Plan "Umgebung / Definitive Ausführung" vom 4. Dezember 2019; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 4). Die Beschwerdeführerin kannte diese Planunterlagen, hat sie sie doch selber eingereicht. Zu Erkenntnissen, welche aus diesen Planunterlagen abgeleitet werden - 20 -