Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Eventualbegründungen sind nicht erforderlich, können indes in konkreter Konstellation angezeigt sein (vgl. STEINMANN, a.a.O., N. 49 zu Art. 29 BV). 4.3.2. Zu den im Zusammenhang mit der erleichterten Ausnahmebewilligung vorgebrachten Gehörsrügen ergibt sich Folgendes: