Der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren beinhaltet das Recht, Beweisanträge zu stellen; formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu prüfen und zu berücksichtigen. Allerdings kann die Behörde das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Beweisanträge können in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung zurückgewiesen werden (vgl. STEINMANN, a.a.O, N. 48 zu Art. 29 BV; siehe auch Erw. II/5). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet.