4.3. 4.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt u.a. den Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren, Begründung und Eröffnung (siehe zum Ganzen GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl.2014, N. 44 ff. zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf Äusserung räumt den Parteien das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern (vgl. STEINMANN, a.a.O., N. 46 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren beinhaltet das Recht, Beweisanträge zu stellen;