das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Besitzstandsgarantie, da die streitbetroffenen Flächen früher als Parkflächen benutzt worden seien und für diese Flächen noch keine Baubewilligung erteilt worden sei (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 15 ff.). Was im Übrigen die angebliche Stützbaute anbelange, so handelt es sich lediglich um Steinquader mit einer Höhe von 0.40 m. Selbst wenn es sich um eine Baute handeln würde, wäre sie nicht bewilligungspflichtig (Beschwerde, S. 19 f.; siehe auch Replik, S. 2 ff.).