Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von Anfang an beabsichtigt, entlang der C Parkfelder im Unterabstand zu erstellen; es sei ihr unerklärlich, weshalb der Plan "Umgebung / Variante 3" vom 16. Dezember 2016 nicht bei den Akten sein solle. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wobei sie namentlich auf die Parkfelder auf dem Grundstück der benachbarten E.- Filiale hinweist, welche mit einem Minimalabstand von nur gerade 0.50 m zur C bewilligt worden seien. Die Vorinstanz habe sich auch mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nicht auseinandergesetzt und damit - 19 -