rin zunächst als angebracht, bei der Beurteilung der Bewilligungskriterien nach § 67a BauG die Enteignung und die Nichtentschädigung des damit verhinderten früheren Projekts zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass – wie bereits dargelegt – die Parkfelder entlang der C das Kriterium der untergeordneten Baute genau gleich erfüllten wie jene entlang der L. Die Vorinstanz halte an der C auch kein entgegenstehendes aktuelles öffentliches Interesse fest, weshalb die Parkfelder ohne weiteres zu bewilligen seien. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe von Anfang an beabsichtigt, entlang der C Parkfelder im Unterabstand zu erstellen;