Es sei offensichtlich, dass nach der soeben erfolgten Neugestaltung des Kreisels C / L mit Verbreiterung der L und C kein aktuelles öffentliches Interesse im Sinne des § 67a BauG bestehen könne. Das BVU bestätige dies in der Bewilligung betreffend der E.-Filiale gleich gegenüber sogar selber. Sodann bestehe auch kein sachliches Argument, weshalb aneinandergereihte Parkflächen entlang der L im Unterabstand zu bewilligen seien, die gleich angeordneten Parkflächen entlang der C (mit mehr Abstand zur Strasse) demgegenüber nicht. Die Parkfelder, die sich baulich in Sickersteinen dokumentierten, könnten jederzeit ohne grossen Aufwand entfernt werden (zum Ganzen: Beschwerde, S. 8 ff.).