liche Gehör verweigert, indem keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei) oder einen geringen wirtschaftlichen Wert oder gar den Verzicht auf Widerstand in einer fernen Zukunft nachweisen. Es genüge, wenn seine Baute untergeordnet im Sinne des § 67a Abs. 1 BauG sei. Der Begriff der untergeordneten Baute sei nur bautechnisch zu verstehen. Ein quantitatives Kriterium sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei offensichtlich, dass nach der soeben erfolgten Neugestaltung des Kreisels C / L mit Verbreiterung der L und C kein aktuelles öffentliches Interesse im Sinne des § 67a BauG bestehen könne.