4.2.2. Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Anforderungen von § 67a BauG als erfüllt. Sie stellt in Abrede, dass der an die Kantonsstrasse grenzende Grundeigentümer ein besonders geartetes Interesse nachweisen müsse. Er müsse auch nicht ein besonderes Verhältnis zwischen seiner Grundstücksfläche und den im Unterabstand beanspruchten Flächen (bezüglich der angeblichen Flächen habe die Vorinstanz ohnehin das recht- - 18 -