Da die Parkfelder P48 – P54 nicht bewilligungsfähig seien, sei auch die mit diesen Parkfeldern in Zusammenhang stehende Stützbaute (Steinblöcke) nicht bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16; siehe zum Ganzen auch Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 4 ff.).