Die Parkfelder hätten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Es wäre deshalb mit Widerstand der Beschwerdeführerin zu rechnen, sollte eine spätere Beseitigung notwendig werden. Da die Bauparzelle bereits über eine sehr grosszügige Parkfläche im Unterabstand zu den Kantonsstrassen bzw. zur Gemeindestrasse verfüge, erweise sich die zusätzliche Vergrösserung der Parkfläche unter den gegebenen Umständen als nicht bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14 f.). Da die Parkfelder P48 – P54 nicht bewilligungsfähig seien, sei auch die mit diesen Parkfeldern in Zusammenhang stehende Stützbaute (Steinblöcke) nicht bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16;