sen erstellten Parkfelder von einem allfälligen Strassenausbauprojekt betroffen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Gesamtwürdigung erfüllt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die 16 nach § 67a BauG bereits im Unterabstand bewilligten Parkfelder (PP01 – PP02, P 29 und P30 – 32, P37 – P38 und P37 – P44 gemäss Plan "Umgebung / Definitive Ausführung" vom 4. Dezember 2019 gemeint, vgl. angefochtener Entscheid, S. 14) und die zwölf weiteren Parkfelder (P45 – P54 und P33 – P34 gemäss Plan "Umgebung / Definitive Ausführung" vom 4. Dezember 2019) eine Parkfläche von insgesamt ca. 396 m2 darstellten.