Baugesuch oder zeitlich versetzt je einzelne Baugesuche eingereicht würden. Eine Gesamtwürdigung müsse sicher dann erfolgen, wenn mehrere, für sich alleine betrachtet zwar je untergeordnete Bauten ein untrennbar Ganzes bildeten und im Bedarfsfall gemeinsam zu beseitigen wären. Eine Gesamtwürdigung sei aber auch dann angebracht, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass von einem allfälligen künftigen Strassenbauprojekt mehrere untergeordnete Bauten auf einer Parzelle, die zwar kein untrennbares Ganzes bildeten, gemeinsam betroffen sein könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14). Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass sämtliche im Unterabstand zu den Kantonsstras-