Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG bereits für die zwölf Parkfelder im Unterabstand zu den Kantonsstrassen (PP01 – PP02, P37 – P38 und P37 – P44) und für die vier Parkfelder im Unterabstand zur Gemeindestrasse (P29 – P32) erhalten habe. Die Vorinstanz vertrete (gleich wie das BVU, Abteilung für Baubewilligungen) die Ansicht, dass bei mehreren untergeordneten Bauten auf einer Parzelle eine Gesamtwürdigung zu erfolgen habe, und zwar ungeachtet dessen, ob für alle Bauvorhaben zeitgleich ein einziges - 17 -