Anders als die zehn Parkfelder entlang der L seien die zwölf Parkfelder P33 – P34 und P45 – P54 im Unterabstand zu den Kantonsstrassen ohne jegliche Bewilligung erstellt worden (angefochtener Entscheid, S. 12). Es sei grundsätzlich unbestritten, dass einzelne Parkfelder, welche nicht zum Pflichtbedarf zählten, als untergeordnete Bauten beurteilt werden könnten. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG bereits für die zwölf Parkfelder im Unterabstand zu den Kantonsstrassen (PP01 – PP02, P37 – P38 und P37 – P44) und für die vier Parkfelder im Unterabstand zur Gemeindestrasse (P29 – P32) erhalten habe.