4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 67a BauG. Sie führte aus, bei der Beurteilung der Frage, ob den in Abweichung von der Baubewilligung erstellten zehn Parkfeldern P37 – P38 und P37 – P44 zugestimmt werden könne, sei zunächst zu beachten, dass es sich dabei um eine Parkfläche von ca. 132 m2 handle, die bereits nach der im Jahr 2017 erteilten Ausnahmebewilligung den geforderten Strassenabstand massiv unterschreite. Angesichts der erheblichen Grösse dieser Parkfläche könnte eine weitere Unterschreitung des Strassenabstands nur aus gewichtigen Gründen in Betracht gezogen werden. Solche Gründe seien nicht ersichtlich.