Verfahrensgegenstand bilden die übrigen 22 im Strassenunterabstand erstellten Parkfelder sowie die Stützbaute (Steinquader entlang der C). Diese baulichen Vorkehrungen sind nicht bewilligt bzw. weichen vom bewilligten Zustand ab. Zu prüfen ist, ob sie nachträglich einer erleichterten Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG zugänglich sind.