Grünflächen]" vom 5. April 2019 als P29 und P30 bezeichneten Parkfelder – um rund 1.40 m in Richtung Westen geschoben wurden). Die restlichen 28 der 54 erstellten Parkfelder halten allesamt den gesetzlichen Strassenabstand zu den Kantonsstrassen (K aaa, C bzw. K bbb, L) (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG) bzw. die Baulinie entlang des M (siehe Erschliessungsplan D. mit Sondernutzungsvorschriften vom 15. Juni 2008 / 31. März 2010) nicht ein. Auch entsprechen sie dem bewilligten Zustand grossteils nicht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe total 40 Pflichtparkfelder erstellt, welche ohne jegliche Anpassungen in Betrieb genommen werden könnten, wenn eine Enteignung erfolge.