3.2. Die Rechtsgrundlage von § 55 Abs. 1 BauG wurde bereits in Erw. II/2.4.2.1 dargelegt. Die Pflicht, Parkfelder zu erstellen, gehört zu den Grundanforderungen an Bauvorhaben. Die Parkfelderstellungspflicht ist grundsätzlich real zu erfüllen (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 12 zu § 55 BauG). Die gemäss gesetzlicher Verpflichtung geschaffenen Parkfelder und Verkehrsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben (§ 57 Abs. 1 BauG).