bei einer vollständigen Enteignung würde der Presscontainer an den im Plan bezeichneten Standort südlich des Gebäudes verlegt. Die Beschwerdeführerin müsse die Pflichtparkfelder nicht jetzt in Betrieb nehmen, sondern erst dann, wenn zufolge Enteignungen die Parkfelder im Unterabstand entfielen (Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 1 f.). - 15 -